Satzung und Beitritt

Satzung des Mazda Händlerverbandes Deutschland e.V.Beschlossen am 5. Oktober 2019

  1. Der Verband führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn den Namen "Mazda Händlerverband Deutschland e.V. (MHV)“
  2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von deutschen Mazda-Vertragspartnern auf freiwilliger Basis. Er hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    • 1.1 Unterstützung seiner Mitglieder bei der Sicherung und dem Ausbau ihrer Marktposition;
    • 1.2 Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und Interessen der Mazda-Vertragspartner u.a. gegenüber der Mazda Motors (Deutschland) GmbH, den Behörden und dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), insbesondere Wahrnehmung der in den Mazda-Verträgen niedergelegten Mitwirkungsrechte der Vertriebs- und Serviceorganisation mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit, wie sie in den mit den Partnern geschlossenen Mazda-Verträgen niedergelegt sind;
    • 1.3 Die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und 3 UKlaG zu fördern, insbesondere die Aufklärung und Belehrung sowie gegebenenfalls im Zusammenwirken der zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht zu vereinbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu kämpfen;
    • 1.4 Durchführung von oder Beteiligung an Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Mazda Motors (Deutschland) GmbH und Vertragspartnern;
    • 1.5 Austausch kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch zum Nutzen der Kunden, der Mazda-Vertragspartner und der Mazda Motors (Deutschland) GmbH sind;
    • 1.6 Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der Ausschüsse des Verbandes an die Mazda Motors (Deutschland) GmbH;
    • 1.7 Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Mazda Motors (Deutschland) GmbH im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen der Mazda Motors (Deutschland) GmbH, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Fall eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziffer 3 g) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendigen rechtlichen Schritten, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber der Mazda Motors (Deutschland) GmbH durchzusetzen.
  2. Der Verband ist Mitglied im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) in Bonn.
  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Mazda-Vertragspartner in der Bundesrepublik Deutschland werden.
    Die Mitgliedschaftsrechte können jeweils nur ausgeübt werden bei einer Einzelfirma durch einen Firmeninhaber, bei Handelsgesellschaften durch einen persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen durch einen Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, auch weitere dem Mitglied zugehörige Personen mit entsprechender Vollmacht zuzulassen. Die mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte beauftragten Personen und ein Wechsel derselben sind dem Verband vom Mitglied bekanntzugeben.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand.
    Die Annahme gilt mit der Bestätigung des Vorstandes als erfolgt.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit der Beendigung des Mazda-Vertrages;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist, und mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen muss;
    3. durch Ausschlusserklärung seitens des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag einziehen zu lassen. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung eines Beitrages mehr als 3 Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den hierdurch bedingten Ausschluss des Mitgliedes.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrages besteht fort.

Der Verband hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung, die Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung enthalten muss, wird durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch einfaches Schreiben auf dem Postweg oder in elektronischer Form per E-Mail bzw. per Internet versandt.
    Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einbringen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
    2. die Bestellung von Kassenprüfern für jeweils drei Jahre;
    3. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    5. Satzungsänderungen;
    6. die Auflösung des Verbandes;
    7. Beschlussfassung über Maßnahmen gemäß § 2 Ziffer 1.7.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder wie folgt:
    1. Die Mitgliederversammlung entscheidet:
      • mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen über die Wahl des Vorsitzenden und
      • mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über die die Wahl des ersten Stellvertreters (Schriftführer), des zweiten Stellvertreters (Schatzmeister) sowie der maximal vier Beisitzer
    2. Sollte es aufgrund des Fehlens eines Kandidaten für den Vorsitzenden nicht zu einer entsprechenden Wahl kommen, wählt die Mitgliederversammlung anschließend maximal 7 Mitglieder, die aus ihren Reihen die Vorstandsmitglieder bestimmen. Insbesondere bestimmen diese Mitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Besetzung des ersten und zweiten Stellvertreters bestimmen die Mitglieder danach, welcher von Ihnen auf der Mitgliederversammlung die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen erhalten hat, wobei der Vorsitzende unberücksichtigt bleibt.
    3. Sollte es den max. 7 Mitgliedern nicht gelingen, aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden zu bestimmen, wird zu einem späteren Zeitpunkt (max. 4 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung) in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unmittelbar ein Vorstand gewählt. Bei dieser Wahl kann auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes und/oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung auch ein nicht Mazda-Vertragspartner zum Vorsitzenden gewählt werden. Dabei entscheidet die Mitgliederversammlung wieder:
      • mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen über die Wahl des Vorsitzenden und
      • mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über die die Wahl des ersten Stellvertreters (Schriftführer), des zweiten Stellvertreters (Schatzmeister) sowie der maximal vier Beisitzer
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Stimmen ist geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich, ansonsten genügt die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen.
  7. Die Vertretung eines Mitglieds ist nur möglich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht zugunsten eines stimmberechtigten Mitglieds. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Das bevollmächtigte Mitglied darf – ohne Anrechnung der eigenen Stimme – nur drei weitere Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden. Eine Weiterübertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit einberufen werden, und zwar auf Antrag von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes an den Vorstand. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch vom Vorstand einberufen werden.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Der erweiterte Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter sowie maximal vier Beisitzern
  2. Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, tritt der 1. Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Bei Ausfall oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer entscheidet bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung der Position. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl über die Neubesetzung der freigewordenen Vorstandsposition. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss von 2/3 seiner Mitglieder weitere Mitglieder kooptieren. Diese haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. Die Kooptation endet mit der Wahlperiode. Erneute Kooptation ist möglich.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Auslagen werden auf Antrag erstattet.
  8. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Leitung des Verbandes
    2. Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder u.a. gegenüber Behörden, dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), der Mazda Motors (Deutschland) GmbH und der Öffentlichkeit;
    3. Einstellung eines Geschäftsführers;
    4. die Weisungen an den Geschäftsführer und Überwachung seiner Tätigkeit;
    5. Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zwingend Mitglied des Verbandes sein müssen.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Mitglieder anwesend sind.
  10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Vorstand im Sinne des §26 BGB zu unterzeichnen wie solcher regulären Sitzungen.
  1. Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, führt er die laufenden Geschäfte.
  2. Hilfspersonal wird bei vorliegendem Bedarf vom Vorstand genehmigt.
  3. Der Geschäftsführer oder ein(e) von ihm benannte(r) Mitarbeiter/-in ist berechtigt und verpflichtet, an allen Sitzungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt. Der Geschäftsführer oder ein(e) von ihm benannte(r) Mitarbeiter/in führt das Protokoll bei allen Verbandsversammlungen und –sitzungen.
    Auf Weisung des Vorstandes ist der Geschäftsführer berechtigt, Verhandlungen mit der Mazda Motors (Deutschland) GmbH zu führen.
  1. Der Verband kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben bzw. Projekte Ausschüsse einsetzen.
  2. Die Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand im Sinne des §26 BGB zu unterzeichnen.

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Firma, Name, Vorname, Anschrift; E-Mail, Telefon, Bankverbindung usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur bei einer entsprechend vorliegenden „Datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung“ und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen bzw. nicht zugestimmt haben.
  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist sogleich über das Verbandsvermögen zu entscheiden.

Mazda Händlerverband Deutschland e.V

Franz-Lohe-Str. 21
D-53129 Bonn

Telefon: 0228 9127-323
Telefax: 0228 9127-373
E-Mail:info@mhvonline.de